Allgemeine Geschäftsbedingungen der ProTech GmbH (Stand 01.2022)


I. Allgemeines

1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausdrücklich auf Grundlage nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Wir weisen darauf hin, dass wir Daten des Käufers, die den Geschäftsverkehr mit ihm betreffen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

3. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.


II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich, wobei im letzteren Fall die Rechnung die Auftragsbestätigung ersetzt.

2. Unsere Beratung hinsichtlich der Anwendung bzw. des Gebrauchs unserer Produkte – in Wort und / oder Schrift – ist unverbindlich – auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter – und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung unserer Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.


III. Daten und Unterlagen

1. Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, etwaige Maß- Eigenschafts- oder Gewichtsangaben sowie die Bezugnahme auf Normen dienen Informationszwecken und beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Wo es im Sinne des technischen Fortschrittes angezeigt erscheint, behält sich ProTech entsprechende Änderungen vor. Gleiches gilt für entsprechende Angaben in Unterlagen, Preislisten und Werbeschriften, etc.

2. Sämtliche technischen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von ProTech und dürfen nur für die vereinbarten bzw. von ProTech angegebenen Zwecke benutzt werden.


IV. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer, Versicherung sowie sonstigen Nebenkosten sofern nichts anderes vereinbart ist. Maßgebend sind die am Versandtag gültigen Preise. Haben sich diese gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses erhöht, ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tage nach Mitteilung der Preiserhöhung von der Bestellung zurückzutreten; das Rücktrittsrecht besteht nicht, sofern die Preiserhöhung auf einer Veränderung der Mehrwertsteuer beruht.

2. Die Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend und beruhen auf den derzeitigen Kostenfaktoren. Falls bis zum Liefertag Änderungen der Kostenfaktoren eintreten,

z.B. durch Preiserhöhungen für Rohstoffe oder Lohnerhöhungen, behalten wir uns entsprechende Anpassung unserer Preise vor.

3. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

4. Die Verkaufspreise, sowie alle Angebote und Berechnungen verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR.


IV. Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht einzelvertraglich eine anderweitige Vereinbarung über die Zahlungsweise getroffen ist, gilt folgendes: Zahlung innerhalb 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto Kasse nach Rechnungsdatum. Skonto wird nur unter der Voraussetzung gewährt, dass sämtliche Zahlungs- verpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind. Zahlung hat unabhängig etwaiger Mängelrügen zu erfolgen.

2. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

3. Bei Überschreiten des Zahlungsziels tritt Verzug ohne vorherige Mahnung ein. Der Käufer kommt ebenfalls in Verzug, wenn er auf eine Mahnung, die nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgt, nicht zahlt. Als Verzugsschaden kann – vom ersten Verzugstag an – die Berechnung von Verzugszinsen gem. § 288 BGB vorgenommen und entsprechend geltend gemacht werden. Die Geltendmachung weitergehender Schäden behält sich die Firma ProTech GmbH daneben ausdrücklich vor.

4. Bei Zahlungsverzug sind alle noch laufenden Rechnungen bzw. Wechselbeträge sofort fällig und einklagbar. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind, sind wir berechtigt, unsere gesamten Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Käufers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen.

5. Wir sind berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen an den Käufer zu verrechnen, mit allen Forderungen, die der Käufer durch Lieferung oder aus sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat.

6. Für Werkzeugaufträge gilt außerdem, dass 50% des Gesamtauftragswertes bereits bei Auftragserteilung und die restlichen 50% spätestens bei Musterfreigabe zu zahlen sind.


V. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherheiten


1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2. Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

3. Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien.

4. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs – oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

6. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.

7. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über den Bestand aller an uns abgetretenen Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben

8. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ausreichend gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem Schadensfalle werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.


VI. Lieferzeit, Lieferverzögerung

1. Verbindliche Liefertermine bedürfen unserer ausdrücklichen Vereinbarung. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Über die entsprechenden Lieferungen oder Leistungen können wir Teilrechnungen ausstellen.

2. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

3. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von Seiten unserer Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Wir werden den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten. Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, so ist der Käufer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

4. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Ist die Ware innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach und nach abzunehmen, so ist die Abnahme gleichmäßig über den Gesamtzeitraum zu verteilen. Ein Anspruch auf Nachlieferung solcher Mengen, deren Abruf oder Abnahme der Käufer länger als 14 Tage in Rückstand ist, besteht nicht. Gleiches gilt für Mengen, die wir wegen rückständiger Zahlungen des Käufers nicht ausgeliefert haben. Unsere sonstigen Rechte werden hierdurch nicht berührt.

5. Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer unter Ausschluss weiterer Rechte nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Verzug und / oder Nichterfüllung sind jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, sofern wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt hafte

6. Versandbereit gemeldete Ware muss nach Ablauf der Lieferzeit unverzüglich abgerufen werden; geschieht dies nicht, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern; das gleiche gilt, wenn der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Ware als geliefert und kann verrechnet werden.

7. Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfan der benötigten Schutzmittel und Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung sind unserer Wahl überlassen, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich hiervon Abweichendes vereinbart wurde. Dieses geschieht nach unserem Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers, und zwar zu dessen Lasten.

8. Teillieferungen sind zulässig. Eine mengenmäßige Über- und Unterbelieferung von 10 %, bei Sonderanfertigung von 20 %, steht uns gegen Berechnung frei.


VII. Gefahrübergang

1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, geht die Gefahr, sofern nichts anderes vereinbart, in jedem Fall auf den Käufer über.

2. Beanstandungen wegen unvollständiger, mangelhafter oder falscher Lieferung müssen – unter Hinweis auf die Mängelrügepflicht – unverzüglich und uns gegenüber spätestens innerhalb 10 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.


VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich des Abschnitts IX – Gewähr wie folgt:


1. Sachmängel

a. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Erkennbare Mängel sind bei Eintreffen der Ware an der vereinbarten Abladestelle, spätestens jedoch 5 Tagen nach Erhalt unserer Ware anzuzeigen. Später eingehende Beanstandungen können nicht anerkannt werden. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Käufers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Käufer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Käufer selbst zu verlangen.

b. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

c. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Wir sind berechtigt, Reklamationen abzulehnen, wenn der Käufer uns nicht binnen 4 Wochen nach Aufforderung das mangelhafte Teil vorgelegt hat; dies gilt dann nicht, wenn die Vorlage des Teiles auf Grund seiner Beschaffenheit oder des Verbauens etc. nicht möglich sein sollte.

d. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

e. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine Vereinbarung getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Vorstehendes entsprechend.


2. Rechtsmängel

a. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers zu liefern, so steht der Käufer dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer auf uns bekannte Rechte hinweisen. Der Käufer hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Käufer und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar Sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

b. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Liefer- Ortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Führt die Benutzung des Liefergegen- Standes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, werden wir auf unsere Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

c. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

d. Darüber hinaus werden wir den Käufer von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

e. Die in Absatz d. genannten Verpflichtungen von uns sind vorbehaltlich des Abschnitts IX für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn

– der Käufer uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

– der Käufer uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Absatz b ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung oder speziellen Vorgabe des Käufers beruht

und

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat oder die Schutzrechtsverletzung sonst zu vertreten hat.


IX. Urheber- und gewerbliche Schutzrechte, Formen und Werkzeuge

1. Wir behalten uns an Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Informationen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

2. An von uns hergestellten Entwürfen, Zeichnungen und Werkzeugen beanspruchen wir in jedem Fall für die entsprechenden Artikel das Recht der Alleinherstellung. Weitergabe sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen sowie der Werkzeuge, Verwertung und Mitteilung ihres Inhalts sind nicht gestattet, soweit nicht ausdrücklich zugestanden. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadensersatz. Alle Rechte für den Fall der Patenterteilung und für Gebrauchsmustereintragungen bleiben vorbehalten. Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, dass die Herstellung und Lieferung von Gegenständen, die nach seinen Angaben gefertigt werden, nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Formen, Schablonen und sonstige Vorrichtungen bleiben, soweit nicht anderes vereinbart, unser alleiniges Eigentum auch dann, wenn dem Besteller Kosten berechnet werden.

3. Soweit wir Modelle, Formen, Werkzeuge und andere Formeinrichtungen im Auftrage des Kunden anfertigen oder beschaffen, stellen wir hierfür einen Teil der Kosten gesondert in Rechnung. Da durch diese anteiligen Kosten unsere Aufwendungen für Entwurf, Bau, Einfahren oder Know-how und Instandhaltung nicht gedeckt werden, bleiben die Modelle und Formen sowie Werkzeuge einschließlich Zubehör unser Eigentum. Dasselbe gilt für Änderungen sowie für Ersatzmodelle und Werkzeuge und Folgeformen. Werkzeug-, Formkosten usw. sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer mit Rechnungsstellung zahlbar. Sind seit der letzten Lieferung der daraus gefertigten Artikel 5 Jahre vergangen, so sind wir zur weiteren Aufbewahrung nicht verpflichtet.


X. Datenschutz nach DSGVO

1. ProTech verarbeitete die Sie betreffenden personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen sowie zu Beratungs-, Informations- und Marketingzwecken. Ohne diese Daten kann ProTech den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw. erfüllen und den Anspruch an hohe Servicequalität nicht an Sie weitergeben.

2. Zur Erfüllung der oben genannten Zwecke ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister (Behörden und öffentliche Stellen, Banken, Versicherungen, Transport- und Lieferdienstleistungen) weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden von ProTech im Sinne von Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.

3. Ihre Daten werden nur innerhalb der EU verarbeitet.

4. ProTech speichert die Sie betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen.

5. Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an ProTech weitergibt, hat ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können Sie sich an die zuständige Behörde wenden. Zur Befriedigung Ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die folgende E-Mail-Adresse: info@protech.gmbh


XI. Gerichtsstand und Sonstiges

1. Als Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten der Parteien, auch für Wechsel- und Scheckforderungen, ohne Rücksicht auf den Zahlungsort, ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder München, unabhängig von der Höhe des Streitwerts.

2. Stellt der Vertragspartner seine Zahlung ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist ProTech berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

3. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.